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Pressemeldung vom 28.07.2010
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Rauchverbot ab 01. August - Kontrollen anlassbezogen

 Am 01. August 2010 tritt das mit Volksentscheid vom 04. Juli angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz GSG) in Kraft. Damit gilt ein generelles Rauchverbot in Behörden, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bier-, Wein- und Festzelten und Sportstätten.

Gegenüber den bisherigen Regelungen gilt nun in allen Innenräumen von Gaststätten ein absolutes Rauchverbot. Zu den Gaststätten gehören alle Speise- und Schankwirtschaften und die Straußwirtschaften. Dazu zählen auch Cafes, Bars und vergleichbare Einrichtungen. Nur im Falle einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat für den Vollzug dieser Regelungen mit Schreiben vom 26. Juli Vollzugshinweise für die Landratsämter erlassen. Danach handelt es sich um eine  geschlossene Gesellschaft, wenn  der Kreis der Teilnehmer in der Regel auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt ist. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen Voraussetzungen einberufende Vorstandsitzung einer Gesellschaft. Denn hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Auch durch die Gründung von Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, d.h. ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.

Kontrollen erfolgen anlassbezogen

Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Rauchende Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot rauchen. Der Gastwirt kann in zweifacher Hinsicht gegen das Gesundheitsschutzgesetz verstoßen: Indem er selbst raucht und indem er nicht einschreitet, wenn ein Gast raucht. Das Gesundheitsschutzgesetz gibt keine Vorgaben zu Art, Umfang und Häufigkeit ordnungsrechtlicher Kontrollen vor. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit betont, dass anlassbezogene Kontrollen, etwa bei Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines bestimmten Lokales ausreichen. Zusätzlich sind durch ständige Präsenz der Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit neben den Anzeigen von Betroffenen auch amtliche Feststellungen möglich. Der Bußgeldrahmen geht bis maximal 1.000 Euro.

 

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